Die Reform des Mutterschutzrechts

Die Reform des Mutterschutzrechts

Der Gesetzgeber hat die Neuregelung des Mutterschutzrechts verabschiedet.

Die Reform tritt im Wesentlichen am 1.1.2018 in Kraft, jedoch mit Ausnahme der neuen Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und dem Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt. Diese treten bereits nach Verkündung des Gesetzes in Kraft am 29.5.2017.

Erweiterter Anwendungsbereich auch für Schülerinnen und Studentinnen

Das neue Gesetz bringt zunächst eine Erweiterung des geschützten Personenkreises. Künftig gilt das Mutterschutzrecht nicht mehr nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder Heimarbeit ausführen, sondern insbesondere auch für Schülerinnen, Studentinnen und – besonders praxisrelevant – für arbeitnehmerähnliche Personen. Betriebe werden also daher künftig genauer prüfen müssen, welche für sie tätigen Personen zusätzlich mutterschutzrechtliche Pflichten hervorrufen können.

Erweiterter Schutz bei behinderten Kindern oder Fehlgeburt

Frauen, die ein behindertes Kind zur Welt bringen, erhalten künftig eine verlängerte Schutzfrist nach der Entbindung von zwölf Wochen. Zusätzlich wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erlittenen Fehlgeburt eingeführt.

Änderungen beim Verbot der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Schwangere Frauen erhalten künftig mehr Mitsprache bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit. Sie können entscheiden, ob sie sonn- und feiertags arbeiten wollen, soweit bestimmte andere Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sind. Auch das bisherige Verbot der Nachtarbeit wird gelockert. Danach soll eine schwangere Frau künftig auch zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten dürfen, sofern sie einwilligt und aus ärztlicher Sicht nichts dagegen spricht.

Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber und Dokumentationspflicht

Künftig ist der Arbeitgeber zur mutterschutzrechtlichen Beurteilung der Arbeitsbedingungen aller Arbeitsplätze verpflichtet (sogenannte abstrakte Gefährdungsbeurteilung). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber künftig auch weiterhin eine mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen des Arbeitsplatzes einer schwangeren Arbeitnehmerin vorzunehmen, sobald ihm eine Mitteilung über eine Schwangerschaft zugeht (konkrete Gefährdungsbeurteilung). Diese Gefährdungsbeurteilungen hat der Arbeitgeber im Detail zu dokumentieren.

Verschärfte Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die sich aus dem neuen Mutterschutzgesetz ergebenden Pflichten können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und im Einzelfall Geldbußen von bis zu 30.000,00 €uro nach sich ziehen. Bestimmte Verstöße sind zudem strafbewehrt und können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belegt werden.