Erbringung von Dienstleistungen über die Internetplattform „YouTube“

Im Internet mit hochgeladenen Videos Geld zu verdienen, liegt bei vielen Steuerpflichtigen im Trend. Bei dieser „Monetarisierung“ wird ein sogenanntes AdSense-Konto eingerichtet und die Genehmigung erteilt, vor den Videos Werbung zu schalten. Pro Klick wird dem Nutzer ein kleiner Betrag auf dieses Konto gutgeschrieben und die Gutschriften werden monatlich ausgezahlt. Doch welche steuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich hieraus für den Steuerpflichtigen?

Umsatzsteuer

Nach §2 Absatz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Da der „YouTuber“ in aller Regel diese Voraussetzungen erfüllt, ist er Unternehmer.

Steuerbarkeit der Dienstleistungen

Es handelt sich um eine sogenannte „auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung“. Da der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmen von Google ist, erfolgt diese Leistung von an ein anderes Unternehmen (b2b). Somit wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (§3a Absatz2 UStG ).

Als Auftraggeber kommen (lt. Internetseite von Google) u.a. die Google Germany GmbH (Hamburg) und Google Ireland (Dublin) in Betracht.

Leistungsort im Inland: Ist auf dem Zahlungsbeleg die Google Germany GmbH, Hamburg, als Auftraggeber genannt, liegt der Leistungsort im Inland und die sonstige Leistung ist damit steuerbar und steuerpflichtig. Der „YouTuber“ ist Schuldner der Umsatzsteuer (§ 13a Absatz 1 Nr.1 UStG ).

Findet die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG ) keine Anwendung, wird die Umsatzsteuer zwar vom „YouTuber“ erhoben, allerdings ist er dann auch zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Als Kleinunternehmer dagegen ist der „YouTuber“ nicht zur Abgabe von sogenannten Zusammenfassenden Meldungen (ZM) verpflichtet. Allerdings ist er zur Abgabe der Anlage UR bei der Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet.

Hinweis Findet die Kleinunternehmerregelung Anwendung, ist darauf zu achten, dass in den Zahlungsbelegen von Google (Gutschriften) keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, da der „YouTuber“ diese sonst nach § 14c Absatz 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis) schuldet.

Leistungsort im Ausland: Betreibt der Leistungsempfänger sein Unternehmen im Ausland (hier z. B. Google Ireland, Dublin), ist die sonstige Leistung im Inland nicht steuerbar. Sollte die sonstige Leistung im Ausland steuerbar und steuerpflichtig sein, hat der „YouTuber“ die anfallende ausländische Umsatzsteuer an den ausländischen Staat abzuführen. Allerdings kann das ausländische Umsatzsteuergesetz auch eine Steuerschuldumkehr (analog § 13b UStG für das Inland) vorsehen. Liegt ein Fall des sog. Reverse-Charge-Verfahrens vor, erhält der „YouTuber“ von Google nur den Nettobetrag ausbezahlt, da Google die auf den Umsatz anfallende ausländische Umsatzsteuer abzuführen hat.

Einkommensteuer

Die AdSense einnahmen müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Für Privatpersonen erfolgt die Erklärung in der Regel bei den sonstigen Einkünften. Aber wenn diese Einnahmen unter EUR 410 liegen, werden sie nicht versteuert (Freigrenze).

Betreibt der Steuerpflichtige bereits ein Gewerbe, sind diese Einnahmen den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen und es entsteht gegebenenfalls weitere Gewerbesteuer.

Belege

Im Google-Konto unter dem Menüpunkt „Zahlungen“ lassen sich die Zahlungsbelege ausdrucken.