Gibt es noch die Erbschaftsteuer?

Aktueller Hinweis: Am 22. September 2016 hat der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat einen neuen Gesetzentwurf beschlossen. Der parlamentarische Gesetzgebungsprozess muss allerdings noch durchlaufen werden. Welche Übergangsregelung beschlossen wird bzw. ob es eine rückwirkende Anwendung geben wird ist derzeit noch unklar.

Der Bundesrat hat am 8. 7. 2016 zu dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz der Erbschaftsteuerreform den Vermittlungsausschuss angerufen, um die geplanten Regeln für Firmenerben in dem gemeinsamen Gremium grundlegend überarbeiten zu lassen.

Hintergrund: Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Privilegien für Betriebserben als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. 6. 2016 eine Neuregelung zu finden.

Dieses Vorhaben ist nun gescheitert. Zwar hat der Bundestag am 24. 6. 2016 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Die dortigen Regelungen zur Privilegierung von Firmenerben gingen dem Bundesrat allerdings zu weit, sodass die Länderkammer ihre Zustimmung zu dem Gesetz verweigerte.

Nun wird der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat voraussichtlich am 8. 9. 2016 über die Reform verhandeln. Es bleibt zu hoffen, dass hier eine tragfähige Lösung gefunden wird. Sollte diese nicht gefunden werden, ist denkbar, dass das Gericht sämtliche Privilegierungen für Firmenerben kippt. Oder sogar das gesamte Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt.

Mit dem Verstreichen der bis zum 30. 6. 2016 gesetzten Frist beginnt nun eine Phase der Rechtsunsicherheit. Bis zu einer endgültigen Einigung über eine Gesetzesfassung im Vermittlungsausschuss und möglicherweise bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen zeitlichen Anwendungsregeln wird unklar bleiben, ob das bisherige Recht über den 30. 6. 2016 hinaus Anwendung finden kann, das neue Recht rückbezogen ab dem 1. 7. 2016 Anwendung finden darf oder gar eine „erbschaftsteuerfreie“ Phase eintritt.

Erwerbe im Zeitraum vom 1. 7. 2016 bis zur Verkündung des neuen Rechtsstands nach Tätigwerden des Vermittlungsausschusses oder des Bundesverfassungsgerichts Ende September 2016 stehen demnach unter dem Damoklesschwert einer (unsicheren) Fortgeltung des bisherigen Rechts oder einer (möglichen) Rückbeziehung der Anwendung des neuen Rechts. Ebenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass das bisherige Recht am 30. 6. 2016 endet und das neue Recht – um verfassungsrechtliche Risiken zu vermeiden – nur für zukünftige Erwerbe ab Verkündung Anwendung findet. Im Ergebnis läge ein erbschaftsteuerfreier Zeitraum vor.

In der Praxis kann diesen Risiken zum Beispiel mit entsprechenden Steuerklauseln in Schenkungsverträgen begegnet werden oder es sind andere Instrumente der Vermögensnachfolge wie Vorbehaltsniesbrauch zu erwägen.