Neue Informationspflichten für Unternehmer seit 2017

Noch nicht von allen ernst genommen werden die neuen Informationspflichten von Unternehmern gegenüber den Verbrauchern.

Das neue Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) trat am 1.4.2016 in Kraft, die §§ 36, 37 VSBG gelten jedoch erst seit dem 1.2.2017. Unternehmer treffen seit diesem Zeitpunkt zusätzliche Informationspflichten.

Was ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz?

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist die nationale Umsetzung der europäischen ADR-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten. Das Gesetz soll dazu dienen, dass Verbraucher und Unternehmen ihre Streitigkeiten nicht erst mit dem Gang zu den Gerichten, sondern bereits in außergerichtliche Verfahren wie Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren beilegen können.

Nach der ADR-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern aus Kauf- oder Dienstleistungsvertrag neben dem Gerichtsweg auch außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stellen. So können private Stellen einen Teil der bisher rein in staatlicher Hand liegenden Gerichtbarkeit übernehmen. Die EU erwartet sich dadurch eine bessere Durchsetzung von Verbraucherrechten auch in den Fällen, in denen Verbraucher mit Blick auf den geringen Gegenstandswert und infolge unzureichender Rechtskenntnis von einer Verfolgung ihrer Rechte absehen. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, seine Rechte in einem außergerichtlichen Verfahren durchzusetzen, welches grundsätzlich einfacher und leichter zugänglich sein soll. Eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts und der Rechtslage ist zudem meinst nicht von Nöten, weshalb sowohl Kosten als auch Verfahrensdauer gering gehalten werden können. Die Umsetzung der Richtlinien im VSBG beschränkt das ansonsten frei bestimmbare Konfliktbeilegungsverfahren dahingehend, dass Verfahren bei denen einer Partei eine Lösung auferlegt wird wie z.B. das Schiedsgerichtsverfahren ausgeschlossen werden.

Ein Anreiz für die Unternehmen, sich bereit zu erklären, an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, ergibt sich aus der Verschwiegenheitsverpflichtung des Streitmittlers. Das Prinzip der Vertraulichkeit kann ein großer Vorteil gerade für Unternehmen gegenüber den ansonsten öffentlich zugänglichen Gerichtsverfahren sein. Zeitgleich unterstehen die privaten Stellen staatlichen Qualitätsanforderungen. Auch soll die Unabhängigkeit der privat finanzierten Einrichtungen dadurch sichergestellt werden, dass die Verbraucherverbände an wesentlichen Entscheidungen über die Zuständigkeit, die Verfahrensordnung und die Bestellung der Streitmittler beteiligt werden.

Die Anforderungen an den Streitmittler bestehen v.a. aus Rechtskenntnissen des Mittlers insbesondere im Verbraucherrecht. Um Interessenskonflikte von vornherein zu verhindern regelt das VSBG, dass der Streitmittler in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung weder für ein Unternehmen, noch für Verbände oder Verbraucherschutzorganisationen gearbeitet haben darf, die sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben. Eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen ist auf der Website des Bundesamts für Justiz zu finden.

Folgen für Unternehmer

Der § 36 VSBG beinhaltet die allgemeinen Informationspflichten, die einen Unternehmer mit mehr als 10 Beschäftigten gegenüber einem Verbraucher einzuhalten hat, sofern er eine Website oder AGB verwendet. Hierbei muss nach § 36 Abs. 1 VSBG der Unternehmer den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Auch eine Aussage zur Nichtteilnahme ist zu veröffentlichen. Sollte sich der Unternehmer hierzu bereit erklären, so muss er auf die jeweils zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. Dabei müssen Anschrift und Website der Behörde, sowie eine Erklärung des Unternehmers an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, enthalten sein.

Diese Informationen müssen nach § 36 Abs. 2 VSBG auf der Website des Unternehmers vorgehalten werden, sofern dieser eine Website unterhält; verwendet der Unternehmer AGB, so müssen diese Informationen auch in diesen enthalten sein. Empfehlenswert ist daher, die Informationen nach § 36 Abs. 2 VSBG in einem eigenen Unterpunkt der AGB aufzuführen. Um den leichten Zugang und die Auffindbarkeit zu garantieren, bietet sich darüber hinaus ein gesonderter Hinweis im Footer bzw. eine Verlinkung in die AGB zur entsprechenden Stelle an.

Unternehmer, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben, sind nicht betroffen.

Diese Informationspflichten sind ernst zu nehmen. Verstöße können ausdrücklich abgemahnt und auf dem Wege der Unterlassungsklage verfolgt werden.