Rechtsprechungsänderung Gesellschafterdarlehen bei GmbH

Bislang wurden sogenannte eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen (Finanzierungshilfe in einer Krise der Gesellschaft) insofern steuerlich berücksichtigt, dass sie nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung darstellten und beispielsweise bei einem Verkauf den Veräußerungsgewinn minderten (§ 17 EStG). Mit der Reform des GmbH-Gesetzes im Jahr 2008 wurde die Rechtsfigur des eigenkapitalersetzenden Darlehens gestrichen. Seitdem war strittig, wie diese Gesellschafterdarlehen steuerlich zu behandeln sind. Die Finanzverwaltung 13 wendete die bisherige BFH-Rechtsprechung auch auf Finanzierungshilfen der Gesellschafter nach der Gesetzesänderung an.

Der Bundesfinanzhof hat seine Auffassung zur Behandlung dieser Finanzierungshilfen radikal geändert, weil mit der Abschaffung der Eigenkapitalersatzregeln die Grundlage für die bisherige Rechtsprechung weggefallen sei: Der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten gilt danach auch für § 17 EStG. Den nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung können daher nur solche Aufwendungen des Gesellschafters zugeordnet werden, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der GmbH führen Das sind z.B. Nachschüsse, Zuzahlungen in die Kapitalrücklage Rangrücktritt gemäß § 5 Abs. 2a EStG Aufwendungen aus Finanzierungshilfen wie Krisendarlehen oder Bürgschaftsübernahmen zugunsten der GmbH führen laut dem neuen Urteil ab 01.11.2008 (Inkrafttreten der Gesetzesreform) nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings einen Vertrauensschutz für alte Darlehen bis 27.09.2017 gewährt, dem Tag der Urteilsveröffentlichung.

Zukünftig sollten Gesellschafter bei Gründung einer GmbH oder bei geplanter Stärkung der Finanzsituation sorgfältig abklären, ob die Möglichkeit des Gesellschafterdarlehens gewählt werden soll. Denn entscheiden sie sich zukünftig, der Gesellschaft Fremdkapital zur Verfügung zu stellen und fällt diese später wegen Insolvenz der Gesellschaft aus, können sie den Darlehensverlust steuerlich grundsätzlich nicht mehr geltend machen. Gleiches gilt für Zahlungen, die er auf eine zugunsten der Kapitalgesellschaft hingegebene Bürgschaft leistet.