Neuerungen 2017

Spendenbescheinigungen

Bei Spenden wird es ab dem 01.01.2017 ausreichen, dass der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung erhalten hat und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorlegen kann. Dies erfordert jedoch, dass die Zuwendungsbescheinigung im Original bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufbewahrt wird.

Behinderten-Pauschbetrag

Eine ähnliche Änderung ist ab dem 01.01.2017 für die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags vorgesehen. Um den Behinderten-Pauschbetrag geltend zu machen, musste der Steuerpflichtige bislang jedes Jahr Nachweise (im Regelfall den Schwerbehindertenausweis) zusammen mit seiner Steuererklärung einreichen.

Demgegenüber setzt die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags ab dem 01.01.2017 voraus, dass der Antragsteller lediglich Inhaber gültiger Nachweisunterlagen ist. Bei erstmaliger Geltendmachung sowie bei Änderungen hat der Steuerpflichtige die entsprechenden Nachweise seiner Steuererklärung beizulegen. Für die Folgejahre muss der Steuerpflichtige diese Unterlagen lediglich aufbewahren und auf Anforderung des Finanzamts vorlegen. Zudem wird eine elektronische Übermittlungspflicht eingeführt. Ein Nachweis in Papierform wird dann nicht mehr möglich sein.

Hinweis: Beantragen Sie die Übermittlung der Daten bei der zuständigen Stelle frühzeitig. Zu diesem Zweck muss dieser Stelle auch die Steuer-Identifikationsnummer übermittelt werden. Ansonsten wird der Behinderten-Pauschbetrag ab der Einkommensteuer 2017 nicht mehr gewährt. Ein technisches Verfahren zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist allerdings noch nicht eingerichtet.

Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen und Günstigerprüfung

Banken können Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen in Zukunft elektronisch an den Steuerpflichtigen übermitteln. Der Steuerpflichtige behält allerdings das Recht, die Kapitalertragsteuer-Bescheinigung weiterhin in Papierform zu bekommen.

Sofern der Steuerpflichtige einen Antrag auf eine Günstigerprüfung stellt, muss die Bescheinigung nicht mehr zwingend vorgelegt werden, sondern es ist ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird. Allerdings bleibt es für einige Fälle bei der Vorlagepflicht der Kapitalertragsteuer-Bescheinigung. Da insoweit die Kapitalertragsteuer-Bescheinigung dem Finanzamt regelmäßig vorgelegt werden muss, bleibt abzuwarten, ob sich durch die gelockerten Voraussetzungen des Antrags auf Günstigerprüfung in der Praxis tatsächlich eine Erleichterung für die Bürger einstellt.

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Der Entwurf der Bundesregierung eines “Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie” sieht insbesondere die folgenden Änderungen vor (die diskutierte Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 17.500,00 € auf 20.000,00 € ist nicht mehr Teil des Gesetzgebungsvorhabens).

Die Betragsgrenze für die quartalsweise Abgabe der Lohnsteueranmeldungen soll von 4.000 € auf 5.000 € Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr angehoben werden.

Umsatzsteuer: Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen soll von 150,00 € auf 200,00 € angehoben werden. Auf diesen Rechnungen sind bekanntlich weniger Pflichtangaben erforderlich.

Außerdem sollen sich laut dem Handelsblatt die SPD und die CDU darauf geeinigt haben, dass die Obergrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von derzeit 410,00 € auf 800,00 € steigt.

Derzeit wird dieser Gesetzesentwurf noch im Bundestag verhandelt. Vor Anfang März wird nicht mit einer Entscheidung gerechnet.