Arbeit auf Abruf – Achtung Falle bei der wöchentlichen Arbeitszeit

Das so genannte Brückenteilzeitgesetz aus 2018 hat zum 1.1.2019 auch für die „Arbeit auf Abruf“ Änderungen gebracht. Bei der in verschiedenen Branchen verbreiteten Abrufarbeit erbringen Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß ihre Arbeitsleistung nach Arbeitsanfall (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Arbeitgeber, die Mitarbeiter auf Abruf beschäftigen, müssen nun Folgendes beachten:

Im Arbeitsvertrag müssen die Vertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit vereinbaren. Allerdings muss eine Vereinbarung nicht unbedingt ausdrücklich erfolgen, obwohl dies aus Gründen der Rechtssicherheit dringend zu empfehlen ist. Ausreichend ist es, wenn sich aus der tatsächlichen Vertragsabwicklung hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine bestimmte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit dem mutmaßlichen Willen der Parteien beim Vertragsschluss entsprochen hat. Fehlt hingegen eine Festlegung, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart! Die Fiktion von 20 Stunden ist eine Verdopplung der bisher geltenden fingierten Stundenzahl.

Viele auf Abruf arbeitende Beschäftigte sind Geringverdiener (Minijob). Arbeitsrechtlich sind sie Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse an den Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gemessen werden. Wenn daher Arbeitgeber und Minijobber keine konkrete Arbeitszeit vereinbart haben, gilt die Arbeitszeit von 20 Stunden, auch wenn die beschäftigte Person zeitlich geringer eingesetzt wird. Ihr steht dann ein Arbeitslohn für 20 Stunden zu.  Aber nicht nur das: Selbst wenn der Arbeitgeber nur den Mindestlohn (9,19 €/Std.) zahlt, beträgt der durchschnittliche Monatsverdienst mehr als 450 €. Sozialversicherungsrechtlich liegt dann keine geringfügige Beschäftigung vor, wie folgende Beispiele zeigen:

Bis 2018:

  • Wöchentliche Arbeitszeitfiktion: 10 Stunden
  • Mindest-Stundenlohn: EUR 8,84
  • Wochen pro Monat: 4,33
  • Mindest-Monatslohn: EUR 382,77

Ab 2019:

  • Wöchentliche Arbeitszeitfiktion: 20 Stunden
  • Mindest-Stundenlohn: EUR 9,19
  • Wochen pro Monat: 4,33
  • Mindest-Monatslohn: EUR 795,85

Soll daher die „Arbeit auf Abruf“ ein Minijob bleiben, müssen die Vertragsparteien die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit unbedingt vereinbaren.