„Briefkastenrechnung“ – EuGH zum Vorsteuerabzug befragt

Gegenwärtig beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof mit bestimmten umsatzsteuerlichen Anforderungen an Rechnungen.

In der Sache geht es um die Frage, ob die von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen selbst dann abziehbar sind, wenn es sich bei der Lieferantenanschrift nur um einen „Briefkastensitz“ handelt.

Es soll dabei geklärt werden, ob eine zum Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung die „vollständige Anschrift“ bereits dann enthält, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine bloße Postanschrift angibt (etwa Postfach oder „c/o“).

Aufgrund der Rechtsunsicherheit wird empfohlen darauf zu achten, dass die Lieferantenanschrift nicht nur eine bloße Postanschrift ist, sondern, dass der Lieferant dort seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.