Das Bundesfinanzmisisterium stellt mit Schreiben vom 11.12.2017 klar, dass entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ausländische Sozialversicherungsbeiträge (Altersvorsorge, Krankenversicherung) als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, wenn
- solche Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Vertragsstaat erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
- diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind,
- der Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Sozialversicherungsbeiträge im Besteuerungsverfahren zulässt und
- auch das Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zuweist.
Dies resultiert aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil „Bechtel“ vom 22.6.2017).