Einkommensteuer: Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer

Das Bundesfinanzmisisterium stellt mit Schreiben vom 11.12.2017 klar, dass entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ausländische Sozialversicherungsbeiträge (Altersvorsorge, Krankenversicherung) als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, wenn

  1. solche Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Vertragsstaat erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
  2. diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind,
  3. der Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Sozialversicherungsbeiträge im Besteuerungsverfahren zulässt und
  4. auch das Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zuweist.

Dies resultiert aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil  „Bechtel“ vom 22.6.2017).