Die Auseinandersetzungen um das besondere Kirchgeld scheinen endgültig beigelegt zu sein. Steuerpflichtige sahen sich zuletzt durch das besondere Kirchgeld in ihrer Religionsfreiheit verletzt und klagten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Kläger vertraten die Auffassung, sie würden mit Kirchensteuer der Kirche ihres Ehepartners belastet, ohne selbst dieser Kirche anzugehören.
Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte erkennt allerdings keine Verletzung der Religionsfreiheit. Die von den Klägern erhobenen Klagen sind damit unzulässig. Zur Vermeidung des besonderen Kirchgelds verwies der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte auch darauf, dass die Möglichkeit besteht, sich gegen eine Zusammenveranlagung mit dem Kirchenmitglied zu entscheiden.
Das besondere Kirchgeld war seit seiner Einführung immer wieder Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Denn die Erhebung des besonderen Kirchgelds stört oftmals das Rechtsempfinden der Betroffenen. Zur Erhebung des besonderen Kirchgelds kommt es nur bei zusammenveranlagten glaubensverschiedenen Ehegatten, bei denen der konfessionsangehörige Ehegatte kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt und dadurch keinen oder einen entsprechend der Leistungsfähigkeit der zusammenveranlagten Ehegatten nur geringen Beitrag an die Religionsgemeinschaft leistet. Eine glaubensverschiedene Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Sinne des besonderen Kirchgelds liegt vor, wenn ein Ehe- oder Lebenspartner Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist (in der Regel evangelisch oder katholisch) und der andere Ehe- oder Lebenspartner keiner religions- oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Die Kirchen begründen die Erhebung des besonderen Kirchgelds damit, dass jedes Kirchenmitglied bemessen nach seiner Leistungsfähigkeit bzw. seinem Lebensführungsstandard einen Beitrag an die Kirche leisten soll. Dadurch soll ein gewisses Maß an Steuergerechtigkeit erreicht werden. Durch das deutlich höhere Einkommen des konfessionslosen Ehe- bzw. Lebenspartners gewinne das Kirchenmitglied ein größeres Maß an persönlicher Leistungsfähigkeit.
Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 6.4.2017 scheinen die letzten rechtlichen Bedenken gegen die Erhebung des besonderen Kirchgelds beseitigt zu sein.