Aufgrund der Corona-Krise sind die Steuerberater*innen allgemein mit der Bearbeitung der normalen Steuererklärungen, im Vergleich zu den Vorjahren, im Rückstand. Ursache hierfür sind vor allem die zu bearbeitenden Anträge auf Corona-Hilfe und der allgemein erhöhte Beratungsbedarf zur Krisenbewältigung.
Der Gesetzgeber berücksichtigt diese Mehrbelastung: Sofern Erklärungen von Steuerberater*innen erstellt werden („Steuerberaterfälle“), verlängert sich die Abgabefrist der Steuererklärungen 2019 auf den 31.08.2021. Auch die Berechnung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen beginnt später: ab dem 01.10.2021.
Die Fristen für den Veranlagungszeitraum 2020 bleiben wie bisher. Die Abgabefrist bei Steuerberaterfällen ist der 28.02.2022 und die Verzinsung beginnt ab dem 01.04.2022.