Geldwäsche – Meldepflicht für Kommanditisten

Das für die Verwaltung des Transparenzregisters zuständige Bundesverwaltungsamt hat seine Rechtsauffassung in Bezug auf die Meldepflicht für Kommanditgesellschaften konkretisiert.

Danach gilt die Ableitbarkeit der erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus den dem Handelsregister (HR) vorliegenden Unterlagen nicht, wenn neben dem Komplementär auch Kommanditisten wirtschaftlich Berechtigte einer KG sind. Dies wird u. a. damit begründet, dass die im HR eingetragene Haftsumme keine Rückschlüsse auf die Einlage und somit die Kapitalanteile der Kommanditisten zulasse.

Bei einer GmbH & Co. KG ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die GmbH in den meisten Fällen keine vermögensmäßige Beteiligung an der Kommanditgesellschaft hält, sondern ausschließlich die Haftungsfunktion einnimmt.

Eine Meldepflicht ist daher insbesondere für eine GmbH & Co. KG mit ein bis drei Kommanditisten, die bei Beteiligungen über einem Viertel als wirtschaftlich Berechtigte zu qualifizieren sind, bei einem geschäftsführenden Kommanditisten neben einer Komplementär-GmbH, im Fall besonderer Regelungen zum Stimmrecht, bei finanzieller Beteiligung der Komplementär-GmbH an der KG und in Fällen zu prüfen, in denen eine oder mehrere Personen die Komplementär-GmbH beherrschen, die von den Kommanditisten personell abweichen.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ zum Transparenzregister beim Bundesverwaltungsamts (www.bva.bund.de).