Gesetzentwurf: Lockerung zum Untergang von Verlustvorträgen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften veröffentlicht. Mit dem Gesetzentwurf soll die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften gelockert werden.

Bisherige Regelungen

Die geltende Vorschrift zu Verlustvorträgen bei Körperschaften regelt grundsätzlich, dass nicht genutzte Verluste wegfallen, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden.

Bisherige Ausnahmen:

  • Konzernklausel
  • Stille Reserven Klausel

Neue Ausnahme

Es gibt Unternehmen, die die Voraussetzungen der bisherigen Ausnahmen nicht nutzen können, bei denen für die Unternehmensfinanzierung aber häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird und bei denen dann nicht genutzte Verluste wegfallen. Diesen Unternehmen soll eine Nutzung der nicht genutzten Verluste weiterhin möglich sein, wenn sie denselben Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel fortführen. Danach soll der Verlustwegfall nicht eintreten, wenn die Körperschaft im Wesentlichen folgende Bedingungen erfüllt:

  • Der seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb bleibt unverändert
  • Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen
  • Die Körperschaft darf kein Organträger sein bzw. werden
  • In die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Werts eingebracht werden

Werden die Bedingungen nicht mehr erfüllt, entfällt der noch bestehende sogenannte fortführungsgebundene Verlustvortrag zum Zeitpunkt des Wegfalls der vorgenannten Bedingungen.

Anwendung

Über die Anwendung des neuen Paragraphen auf einen Beteiligungserwerb entscheidet die Körperschaft selbst, indem sie einen entsprechenden Antrag stellt. Von dem Antragsrecht kann für gewerbe- und körperschaftsteuerliche Zwecke nur einheitlich Gebrauch gemacht werden. Die neue Regelung würde sich sowohl auf körperschaftsteuerliche als auch auf gewerbesteuerliche Verlustvorträge sowie auf Zinsvorträge erstrecken und wäre für Anteilseignerwechsel nach dem 31.12.2015 anwendbar.

Die Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags soll im November stattfinden. Die Zustimmung ist für Mitte Dezember geplant.