Gesetzlichen Krankenversicherung: Änderungen im neuen Jahr

Am 1.1.2019 ist das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Die hauptsächlichen Neuerungen sind die Wiederherstellung der Beitragsparität zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie Beziehern einer Rente, eine massive Absenkung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige sowie Verbesserungen bei der sozialen Absicherung ehemaliger Zeitsoldaten.

Wiederherstellung der Beitragsparität

Geteilter Zusatzbeitragssatz: Seit dem 1.1.2019 werden auch in der Krankenversicherung die Beiträge wieder je zur Hälfte von den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern getragen. Denn der Arbeitgeber trägt neben der Hälfte des unverändert bundesweit einheitlichen allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatzes (14,6 % oder 14,0 %) nunmehr auch die Hälfte des krankenkassenindividuell festgesetzten Zusatzbeitragssatzes.

Die Zusatzbeiträge müssen vollständig an den Gesundheitsfonds abgeführt werden. Zu diesem Zweck sind sie dem Bundesversicherungsamt, bei dem der Gesundheitsfonds geführt wird nachzuweisen. Wegen dieser Nachweispflicht sind seit 2015 die Zusatzbeiträge gesondert aufzuführen.

Neue Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbständige

Bei Nachweis eines niedrigeren Einkommens als der Beitragsbemessungsgrenze galt bislang eine Mindestbemessungsgrundlage von 1/40 der monatlichen Bezugsgröße. Das wäre in 2019 ein Betrag von 2.336,25 € gewesen. Tatsächlich wird aber die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ab 2019 massiv abgesenkt und beträgt nur noch 1/90 der monatlichen Bezugsgröße; das entspricht einem Betrag von 1.038,33 €.

Bessere Absicherung ehemaliger Zeitsoldaten

Zeitsoldaten, die ab dem 31.12.2018 aus dem Dienst ausscheiden, wird ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung eingeräumt, ohne dass der Nachweis einer Vorversicherungszeit erforderlich wäre. Der Beitritt ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst anzuzeigen. Unabhängig vom Zeitpunkt der Beitrittserklärung beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienst.