Erneut ist ein höchstrichterliches Urteil zu häuslichen Arbeitszimmern ergangen. Diesmal betrifft es nicht abhängig Beschäftigte sondern Selbständige.
Dabei ist zu beachten, dass diese Steuerpflichtigen im Gegensatz zu Arbeitnehmern die konkrete Ausgestaltung und die Art der Nutzung eines (anderen) außerhäuslichen Arbeitszimmers meist selbst bestimmen können. Damit könnte das grundsätzliche Abzugsverbot unterlaufen werden.
Wenn der Selbständige seiner beruflichen Tätigkeit in eigenen oder angemieteten Räumen nachgeht und es ihm dort, hinsichtlich der räumlichen Situation möglich ist, einen büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten, wird ein häusliches Arbeitszimmer nicht anerkannt.
Dieser Grundsatz geht allerdings nicht so weit, dass beim reinen Vorhandensein eines Schreibtischplatzes in einem Praxisraum zwingend gefolgert werden muss, dass dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Gegenläufig wirkt z. B., wenn eine Nutzung für die anfallenden Verwaltungsarbeiten nur in den Abendstunden oder am Wochenende möglich ist, weil die Räume sonst anderweitig belegt sind oder Unterlagen einer vertraulichen Behandlung bedürfen. In diesem Fall wären Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer absetzbar.