Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abziehen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den jeweiligen Nutzungsumfang kommt es nicht an. Der Höchstbetrag von 1.250 €uro ist nunmehr personenbezogen zu verstehen. Er kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern bestimmte Voraussetzungen in seiner Person vorliegen. Der Steuerpflichtige muss Art und Umfang der beruflichen Nutzung darlegen und entsprechend nachweisen.
Häusliches Arbeitszimmer für mehrere Nutzer
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