Der scharfe Einbruch der wirtschaftlichen Aktivitäten durch die Corona-Krise hat die Bundesregierung dazu bewogen kurzfristige Maßnahmen zu erlassen, die den Unternehmen unmittelbar helfen sollen.
Die wichtigsten Maßnahmen werden hier dargestellt.
Bitte sprechen Sie uns an.
Kurzarbeit wie bisher
- Arbeitgeber kann die Arbeitszeit und damit parallel das Entgelt kürzen (bis zu Kurzarbeit von null). Der Arbeitnehmer enthält zum Ausgleich 60% oder 67% des Unterschieds im pauschalierten Nettolohn (Kurzarbeitergeld)
- Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber das gezahlte Kurzarbeitergeld
- Bezugsdauer maximal 12 Monate, in besonderen Krisensituationen Verlängerung auf 24 Monate
- Antragstellung bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich
- Für den Antrag auf Kurzarbeitergeld wird ein Account bei der Bundesagentur für Arbeit benötigt. Dieser wird hier beantragt (unten rechts):https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal
Kurzarbeit neu
- Corona-Krise wird als Grund für Kurzarbeit anerkannt
- Bundesagentur für Arbeit erstattet zusätzlich die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge (Das Verfahren ist noch nicht veröffentlicht)
Liquiditätshilfen durch KfW
Über die KfW werden verschiedene Programme eingeführt, die Liquiditätsprobleme im Zusammenhang mit der Krise ausgleichen sollen. Hierbei handelt es sich um Darlehen, nicht um Zuschüsse. Die Beantragung erfolgt wie bei normalen KfW-Programmen auch über die Hausbanken.
Konkret ist ein Bürgschaftsprogramm geplant, bei dem die KfW bei Betriebsmitteldarlehen der Hausbank eine Risikofreistellung von 80% , bei Investitionsdarlehen von 90% gewährt. Allerdings ist dieses Programm noch nicht abrufbar. Nach Einzelmeinungen kann es bis Mai dauern, bis dieses Programm läuft. Allerdings versichern viele Banken, dass Sie kulant reagieren wollen und z.B. kurzfristig Kreditlinien erweitern. Auch bestehende KfW-Programme sind zur Überbrückung denkbar (https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html).
Steuern
- Die Stundung von fälligen Steuerzahlungen (also das Verschieben von Zahlungsverpflichtungen bzw. Ratenzahlung von Zahlungsverpflichtungen) soll leichter genehmigt werden. Zudem sollen keine Stundungszinsen verlangt werden.
- Wie bisher können Steuervorauszahlungen an die geänderte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen angepasst werden, bis zu einer Herabsetzung auf EUR 0,00.
- Laut Presserklärung vom 19.03.2020 soll in Hessen auf Antrag bei der Umsatzsteuer die im Rahmen einer Dauerfristverlängerung erbrachte Sondervorauszahlung für 2020 erstattet werden. Sobald die technische Umsetzung klar ist, werden wir die entsprechenden Anträge stellen.