Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

Ein Urlaubsanspruch setzt eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub anteilig zu kürzen ist.

Anmerkung:

Nach Ansicht des Senats ist für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Dies entspreche der Rechtsprechung des EuGH, wonach während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) nicht entsteht. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Der Umstand, dass die Kurzarbeit durch die Corona-Pandemie veranlasst sei, ändere daran nichts. Die Revision ist zugelassen.