Auch bei der Suche nach neuen Mitarbeitern muss seit Januar 2019 zwischen drei Geschlechtern unterschieden werden. Suchen Sie künftig Personal, müssen Sie entweder ganz auf Geschlechtereinträge verzichten oder „xyz (m/w/d)“ inserieren, um nicht wegen Diskriminierung schadenersatzpflichtig zu werden. Auch der positive Geschlechtseintrag „inter“ ist zugelassen.
Das sogenannte „dritte Geschlecht“ ist zu Januar 2019 in das Personenstandsregister aufgenommen worden. Damit kann zwischen männlich, weiblich und divers (m/w/d) entschieden werden. Diese Entscheidung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zurück und stärkt die Rechte Intersexueller.