Seit 1. Januar 2018 gelten verschärfte Meldepflichten für Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften.
- Der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Kapital- oder Personengesellschaft oder ähnlichen Vermögensmassen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland ist bereits ab Erreichen einer Beteiligung von mindestens 10 % dem Finanzamt mitzuteilen. Hierbei werden unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammengerechnet. Allerdings gilt die Mitteilungspflicht erst, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.
- Das gleiche gilt, wenn Steuerinländer alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können.
- Mitzuteilen ist auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des ausländischen Betriebs oder der ausländischen Betriebstätte.
- Die Mitteilungsfrist der Steuerpflichtigen ist deutlich verlängert und ist grundsätzlich mit der Abgabe der Steuererklärungen verbunden.
Das Bundesfinanzministerium hat sich seitdem wiederholt zu einzelnen Auslegungsfragen geäußert:
- Für die Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen im Sinne dieser Vorschrift zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.
- Der Erwerb oder die Veräußerung von börsennotierten Beteiligungen an einer Gesellschaft von weniger als 1 % muss trotz Überschreitens der 150.000 Euro-Grenze nicht mitgeteilt werden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/EWR-Staat oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KAGB von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenen Börse stattfindet.
- Für die Ermittlung der 1 %-Grenze sind die gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen. Wird die 150.000 Euro-Grenze mittels börsennotiertem Erwerb überschritten, so dass deshalb keine Meldepflicht besteht, und folgt darauf ein Erwerb, der nicht unter diese Erleichterung fällt, ist der vorangegangene börsennotierte Erwerb hinsichtlich der 150.000 Euro-Grenze außer Betracht zu lassen. Die aktuelle Liste der nach § 193 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KAGB zugelassenen Börsen ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar.
Besonders zu beachten ist, dass diese Mitteilungspflicht möglicherweise auch die Nachmeldung bislang schon bestehender Beteiligungen betrifft und dass Verstöße mit durchaus beachtlichen Bußgeldern bedroht sind.