Neuerungen bzgl. Kleinbetragsrechnungen und geringwertiger Wirtschaftsgüter

Am 12.05.2017 hat der Bundesrat dem vom Bundestag verabschiedeten „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“ zugestimmt.

Folgende Änderungen ergeben sich dadurch:

  • die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150,00 €uro auf 250,00 €uro angehoben. Kleinbetragsrechnungen enthalten eine reduzierte Zahl von Pflichtangaben
  • der Vorsteuerabzug ist aber noch möglich
  • die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine endet bereits mit Erhalt/Versand der Rechnung, außer es handelt sich um Buchungsbelege
  • der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 5.000,00 €uro betragen hat

Diese Regelungen gelten rückwirkend zum 01.01.2017.

Auch bei geringwertigen Wirtschaftsgütern gibt es Neuerungen:

  • sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig: bis 250,00 €uro (vorher: 150,00 €uro)
  • Sofortabschreibung bis 800,00 €uro (vorher: 410,00 €uro)
  • Poolabschreibung ab 250,00 €uro (vorher: 150,00 €uro)

Diese Werte gelten für Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden.