Am 12.05.2017 hat der Bundesrat dem vom Bundestag verabschiedeten „Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz“ zugestimmt.
Folgende Änderungen ergeben sich dadurch:
- die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150,00 €uro auf 250,00 €uro angehoben. Kleinbetragsrechnungen enthalten eine reduzierte Zahl von Pflichtangaben
- der Vorsteuerabzug ist aber noch möglich
- die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine endet bereits mit Erhalt/Versand der Rechnung, außer es handelt sich um Buchungsbelege
- der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 5.000,00 €uro betragen hat
Diese Regelungen gelten rückwirkend zum 01.01.2017.
Auch bei geringwertigen Wirtschaftsgütern gibt es Neuerungen:
- sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig: bis 250,00 €uro (vorher: 150,00 €uro)
- Sofortabschreibung bis 800,00 €uro (vorher: 410,00 €uro)
- Poolabschreibung ab 250,00 €uro (vorher: 150,00 €uro)
Diese Werte gelten für Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden.