Novemberhilfe wegen neuerlichen Teil-Lockdowns

Am 28.10.2020 haben die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder weitere Corona-Hilfen beschlossen. Darunter auch die so genannte Novemberhilfe:

  • Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sowie indirekt betroffene Unternehmen. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt Betroffene sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen
  • Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt (bis max. 1 Mio. Euro). Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen
  • Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet
  • Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten
  • Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die Antragstellung muss durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt

Weitere Informationen finden sich im FAQ des Bundesfinanzministeriums: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html