Pflichten durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz

Bisher galt es im Rahmen der gesetzlichen Mitteilungspflichten als ausreichend, dass sich die für Handelsgesellschaften notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen aus dem Handelsregister ergeben.

Eine Meldung im Transparenzregister war meist nicht gesondert erforderlich.

Gerne möchten wir Sie darüber informieren, dass seit dem 01. August 2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wird die Mitteilungspflicht im Transparenzregister auch auf weitere Gesellschaftsformen ausgeweitet. Von der Meldepflicht ausgenommen sind lediglich nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften. Für eingetragene Vereine besteht eine Sonderregelung, wonach deren Daten automatisiert in das Transparenzregister übertragen werden.

Derzeit besteht für Ihre Gesellschaft eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei Verstößen gegen die oben genannten Transparenzpflichten nach Ablauf der Übergangsfrist um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Detaillierte Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: die_mandanteninformation_pflichten_durch_das_transparenzregister_und_finanzinformationsgesetz