Steuererklärung: Wichtige Änderungen bei den Abgabefristen und zum Verspätungszuschlag

Seit 2019 gilt eine neue Abgabefrist für die Steuererklärung. Viele Bürger haben jetzt mehr Zeit, sich um ihre Finanzen zu kümmern. Doch alles hat seinen Preis. Während in den vergangenen Jahren der 31. Mai als der reguläre Abgabetermin für die Steuererklärung galt, können sich Arbeitnehmer nun mehr Zeit lassen.

Seit diesem Jahr ist es möglich, die Einkommenssteuererklärung bis zum 31. Juli beim Finanzamt einzureichen. Bisher war dies in einigen Bundesländern schon erlaubt, seit 2019 gilt die neue Frist nun deutschlandweit ab der Steuererklärung für 2018. Wer seine Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lässt, für den galt bislang der 31. Dezember grundsätzlich als Stichtag. Nun haben die Bürger deutschlandweit bis zum 28. Februar 2020 Zeit, die Steuererklärung für 2018 abzugeben. In Hessen war dies bereits als Ausnahmeregelung möglich.

Kein Ermessen beim Verspätungszuschlag

Im Gegenzug sind die Finanzämter nun aber verpflichtet härter durchzugreifen, wenn Steuerpflichtige ihre Frist verpassen. Wird die Steuererklärung verspätet abgegeben, müssen die Finanzämter einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bislang gab es ein Ermessen. Wenn es sich um eine einmalige Verspätung handelte, wurde z.B. oft kein Verspätungszuschlag festgesetzt.

Zudem hat sich auch die Höhe des Verspätungszuschlags geändert, so wird dieser künftig mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat betragen. Mehr als 25.000 Euro darf der Verspätungszuschlag (wie bisher) nicht betragen.