In den letzten Jahren spielen Kryptowährungen, vor allem Bitcoins, bei Privatpersonen eine immer größere, gleichwohl riskante, Rolle in Geldanlage. Unbeachtet bleibt dabei zuweilen, dass Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowährungen auch steuerrechtlich relevant sein können. Aus dem Verkauf von Kryptowährungen, dem Tausch von Kryptowährungen gegen Waren sowie dem sogenannten Mining, also dem Schürfen von Kryptowährungen, können sich steuerliche Konsequenzen ergeben.
Steuerpflicht
Digitale Zahlungsmittel, die auf einer Blockchain basieren (Kryptowährungen), stellen notenbankunabhängige, digitale Zahlungsmittel dar, deren Handel über das Internet erfolgt. Sie basieren auf einer sogenannten Blockchain, bei der nach festen Regeln Datenblöcke an einen Datensatz angehängt werden. Sie stellen aber keine gesetzlichen Zahlungsmittel dar. Das Bundesfinanzministerium und die Bankenaufsicht beurteilen sie als bloße Rechnungseinheiten. Kryptowährungen sind somit nicht mit Devisen vergleichbar.
Privatpersonen mit Wohnsitz in Deutschland müssen grundsätzlich ihr gesamtes Welteinkommen in Deutschland versteuern unabhängig davon, wo sich z. B. die Börse befindet, über die die Kryptowährungen gekauft worden sind. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen hat Deutschland mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Einkommensteuerrechtliche Behandlung im Privatvermögen
Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen wohl nicht vor, da es sich nicht um Fremdwährungen handelt. Einkommensteuerrechtlich relevant ist der Kauf oder Verkauf von Kryptowährungen, wenn der Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung stattfindet. In diesen Fällen liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Selbiges gilt für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mittels Kryptowährungen (Tausch). Auch das „Bitcoin Lending“ also deren Verzinsung wird den sonstigen Einkünften zugerechnet. Eine Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre bei dieser Fruchtziehungen aus Coins könnte gegebenenfalls zu beachten sein. In der Steuerliteratur wird diese Meinung aber zum Teil abgelehnt, da der entsprechende Paragraph als Missbrauchsverhütungsvorschrift zur Verhinderung von Steuersparmodellen geschaffen wurde.
Beim Kauf und Verkauf von Kryptowährungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten findet die sogenannte Fifo-Methode Anwendung (First in – first out). Zuerst gekaufte Coins gelten auch als zuerst verkauft. Ist eine hinreichende Individualisierung vorgenommen worden, sollte auch eine Einzelbewertung möglich sein.
Privates, gelegentliches Mining ist wohl nur dann steuerbar, wenn die Transaktionen verifiziert werden. Bei der Verifizierung von Transaktionen existiert eine andere, wenn auch unbekannte Person und der Miner erhält von dieser ein Entgelt als Gegenleistung. Dieser Vorgang fällt ebenfalls unter die sonstigen Einkünfte, da die Gegenleistung in Form von Kryptowährungen einen Vermögensvorteil darstellt.