Umsatzsteuer: Neuregelung Gutscheine
Nach dem geltenden Umsatzsteuergesetz gibt es bislang keine Legaldefinition für einen Gutschein. Bisher wurde bei Gutscheinen zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Diese Unterscheidung war bedeutsam für die Bestimmung des Zeitpunkts des Entstehens der Umsatzsteuer. Bei Wertgutscheinen entstand die Umsatzsteuer erst bei der Einlösung und damit bei Ausführung des konkreten Umsatzes. Bei Waren- oder Sachgutscheinen, die sich auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung beziehen, wurde der bei Erwerb eines Warengutscheins gezahlte Betrag als eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung behandelt, so dass Umsatzsteuer abgeführt werden musste. Durch Ergänzungen des § 3 Umsatzsteuergesetz um drei neue Absätze sind die Begriffe „Gutschein“, „Einzweck-Gutschein“ und „Mehrzweck-Gutschein“ gesetzlich definiert und ihre umsatzsteuerliche Behandlung geregelt worden. Damit wird die bisher verwendete Terminologie hinfällig.
Gutschein
Nach der neuen Definition ist ein Gutschein ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder Leistung anzunehmen. Danach liegt ein Gutschein im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen anstatt einer Geldzahlung zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden. Umgekehrt gilt die Regelung ausdrücklich nicht für Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen.
Einzweck-Gutschein
Ein Einzweck-Gutschein ist nach der Neuregelung ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder der Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Da bei einem Einzweck-Gutschein bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrunde liegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen, erfolgt die Besteuerung bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Die spätere Einlösung des Gutscheins ist nicht mehr steuerbar.
Mehrzweck-Gutschein
Alle anderen Gutscheine sind nunmehr so genannte Mehrzweck-Gutscheine. Da bei Mehrzweck-Gutscheinen nicht bereits im Zeitpunkt der Ausstellung alle Informationen für die eindeutige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen, wird bei diesen erst bei der tatsächliche Lieferung Erbringung der Leistung die Umsatzsteuer abgeführt. Die Besteuerung wird also erst bei Einlösung des Gutscheins, nicht schon bei dessen Ausgabe, durchgeführt.
Hinweis
Die Neuregelung ist erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt wurden. Für vor dem 1.1.2019 ausgegebene Gutscheine gelten die bisherigen Regelungen fort.