Vorsteuerabzug bei geleisteten Anzahlungen und anschließend ausbleibender Leistung

Mit den Urteilen „Kollroß“ und „Wirtl“ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Vorsteuerabzug in Anzahlungsfällen bei anschließend ausbleibender Leistung nicht versagt wird, wenn die Anzahlung tatsächlich geleistet und vereinnahmt wurde und zum Zeitpunkt der Anzahlung die zukünftige Lieferung oder sonstige Leistung als sicher erschien. Eine den Vorsteuerabzug ausschließende Unsicherheit über die zukünftige Leistung ist nach Ansicht des EuGH nicht rein objektiv, sondern subjektiv nach den Erkenntnismöglichkeiten des Anzahlenden zu bestimmen. Darüber hinaus stellt der EuGH klar, dass eine nachträgliche Berichtigung des Vorsteuerabzugs in dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Ausbleiben der Leistung zwar grundsätzlich vorzunehmen ist, und zwar unabhängig von der Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen an den Anzahlenden. Hiervon müsse jedoch dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Anzahlende die Anzahlung nicht zurückerlangt und sich eine zivilrechtliche Rückforderung unangemessen schwierig erweist (beispielsweise bei Zahlungsunfähigkeit des Anzahlungsempfängers). In diesem Fall sei von einer Vorsteuerberichtigung beim Anzahlenden abzusehen.