Wissenswertes für Arbeitnehmer zum Thema Firmenfeiern

Kosten eines Arbeitnehmers für eine Veranstaltung oder Feier können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit angegeben werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 20.01.2016 und vom 08.07.2015 verdeutlicht.

Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie der Anlass der Feier ausschlaggebend. Das ist aber nur ein wichtiges Indiz, nicht das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag) können die übrigen Umstände des Einzelfalls ergeben, dass die Kosten für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt führt ein Ereignis in der beruflichen Sphäre (z.B. Dienstjubiläum) nicht automatisch dazu, dass die Kosten für eine Feier (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind.

Ob die Kosten angesetzt werden können, muss man daher an weiteren Kriterien prüfen. So ist es wichtig, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist.

Da Personen, die zusammen arbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann für die Zuordnung zum beruflichen oder privaten Bereich auch bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebs ausüben, eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegt. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen. Das würde einen Abzug ausschließen.

Kosten eines Arbeitnehmers für eine gemischt veranlasste Feier, etwa wenn ein angestellter Steuerberater anlässlich seiner Bestellung zum Steuerberater und eines runden Geburtstags Kollegen, Verwandte und Bekannte einlädt, können teilweise als Werbungskosten angesetzt werden. Der abziehbare Betrag der Aufwendungen kann in einem solchen Fall anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen aufgeteilt werden.